AGB

© 2019 by JIMTEX Inhaber: Antonio Florencio Jiménez 

Bahnhofstraße 35, 78727 Oberndorf am Neckar

ALLGEMEINE LIEFER- UND LEISTUNGSBEDINGUNGEN

für
B2B
von
JIMTEX

§ 1 Geltungsbereich

1.       Diese Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere Tätigkeitsfelder gegenüber Unternehmern als Kunden, insbesondere für die
Herstellung und die Lieferung des Sportbeutels tBag.

2.       Diese AGB gelten in unserem Verhältnis zum Kunden ausschließlich. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte, sowie für alle geschäftlichen Kontaktaufnahmen
zum Kunden, wie zum Beispiel für die Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder die Anbahnung eines Vertrages, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart
werden oder wenn nicht nochmals ausdrücklich auf sie hingewiesen wird. Der Geltung allgemeiner Bestell- oder Einkaufsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich
widersprochen.

3.       Früher getroffene Vereinbarungen und frühere Fassungen unserer AGB werden durch diese AGB aufgehoben.

4.       Werden im Einzelfall auch Schuldverhältnisse zu Personen oder Unternehmen begründet, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen, so gelten auch gegenüber
diesen die Haftungseinschränkungen in diesen AGB, soweit diese AGB gegenüber den Dritten bei Begründung des Schuldverhältnisses einbezogen wurden. Dies ist vor
allem dann der Fall, wenn die Dritten bei Begründung des Schuldverhältnisses von diesen AGB Kenntnis erlangt haben oder bereits hatten.

5.       Die Entgegennahme unserer Leistungen und Lieferungen durch den Kunden gilt als Anerkennung der Geltung dieser AGB.

 

§ 2 Vertragsschluss

1.       Unsere Angebote sind, soweit nicht anders vereinbart, freibleibend.

2.       An einen Auftrag sind wir erst gebunden, wenn er von uns in Text- oder Schriftform durch eine Auftragsbestätigung bestätigt worden ist oder wir mit der
Auftragsausführung beginnen.

 

§ 3 Leistungsinhalt und -umfang

1.       Bei einer Bestellung von Standardware sind die Übertragung des Eigentums und die Übergabe der Ware geschuldet.

2.       Hat die Bestellung Personalisierungen/Veredelungen durch die Anbringung eines vom Kunden gewünschten Musters zum Gegenstand, so sind die Herstellung der
Ware sowie die Übertragung des Eigentums und die Übergabe der Ware geschuldet.

 

§ 4 Umfang der Lieferung und Leistung, Leistungsfristen, Rücktrittsrecht, höhere Gewalt

1.       Für den Umfang unserer Lieferung oder Leistung ist unser Angebot in Text- oder Schriftform bzw. unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden und
Änderungen bedürfen unserer Bestätigung in Text- oder Schriftform. Stellt sich nach Vertragsschluss heraus, dass ein Auftrag mit individueller
Personalisierung/Veredelung nicht entsprechend den Angaben des Kunden (insbesondere Art und Größe der Personalisierung/Veredelung) von uns durchgeführt werden
kann, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern und soweit der Kunde nicht bereit ist, die von uns vorgeschlagene Ersatzlösung zu akzeptieren und
gegebenenfalls tatsächlich entstehende Mehrkosten zu übernehmen.

2.       Wir sind bei sämtlichen Lieferungen und Leistungen in zumutbarem Umfang zu Teilleistungen berechtigt. Wir sind weiterhin berechtigt, zur Erfüllung unserer
vertraglichen Verpflichtungen Unterauftragnehmer einzusetzen.

3.       Sobald uns die Gefahr mangelnder Leistungsfähigkeit des Kunden bekannt wird, sind wir berechtigt, Warenlieferungen und Leistungen nur noch gegen
Vorauskasse oder Sicherheitsleistung zu erbringen. Unbeschadet bleibt unser Recht, von einzelnen bereits abgeschlossenen Verträgen zurückzutreten, wenn und soweit
der Kunde innerhalb einer angemessenen Nachfrist eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht erbringt.

4.       Liefer- und Leistungsfristen und -termine stellen stets bestmögliche Angaben dar, sind aber generell unverbindlich. Der Beginn der Lieferfrist sowie die Einhaltung
von Lieferterminen setzt voraus, dass der Kunde die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen frist- und ordnungsgemäß erbringt, er alle beizubringenden Unterlagen
bereitstellt und etwaig vereinbarte Vorauszahlungen leistet.

5.       Ist vereinbart, dass der Kunde Vorkasse leistet, kann die Lieferung erst nach vollständigem Eingang der vereinbarten Vergütung bei uns erfolgen.

6.       Die unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen beigefügten Angaben, wie z. B. Zeichnungen und Maßangaben sind, falls nicht ausdrücklich als verbindlich
gekennzeichnet, nur annähernd maßgebend. Für die Personalisierung/Veredelung mit individuellen Mustern gelten jedoch vorrangig die Regelungen in § 7.

7.       Im Falle höherer Gewalt oder anderer unverschuldeter und außergewöhnlicher Umstände geraten wir nicht in Verzug. Wir sind in diesem Fall auch dann zum
Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn wir uns bereits im Verzug befinden. Wir geraten insbesondere nicht in Verzug bei Lieferverzögerungen, soweit diese durch nicht
richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch unsere Lieferanten verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer
verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen
Anlauffrist.

8.       Sind wir vertraglich zur Vorleistung verpflichtet, so können wir die uns obliegende Leistung verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass
unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die uns zustehende
Gegenleistung auf Grund schlechter Vermögensverhältnisse des Kunden gefährdet ist oder sonstige Leistungshindernisse drohen wie z. B. durch Export- oder
Importverbote, durch Kriegsereignisse, Insolvenz von Zulieferern oder krankheitsbedingte Ausfälle notwendiger Mitarbeiter.

9.       Eine Transportversicherung für zu versendende Waren wird nur auf ausdrücklichen Wunsch hin abgeschlossen. Die Transportversicherung wird dann im Namen und
auf Rechnung des Kunden abgeschlossen.

 

§ 5 Preise

1.       Unsere Preise sind Nettopreise und verstehen sich bei Lieferungen stets „ab Werk“ (EXW Incoterms 2010) von unserem Geschäftssitz in Oberndorf am Neckar,
sofern nichts anderes vereinbart ist. Bei Rechnungsstellung wird die Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzugerechnet.

2.       Versandkosten sowie Kosten für Verpackung werden dem Kunden zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt.

3.       Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der Kunde nicht berechtigt, Abzüge vorzunehmen. Falls eine Skontovereinbarung abgeschlossen wird, bezieht sich diese
nicht auf Fracht, Porto, Versicherung und Versandkosten.

4.       Bei Vereinbarung einer Leistungsfrist von über vier Monaten zwischen dem Zeitpunkt der Bestätigung der Bestellung und der Ausführung der Leistung sind wir
berechtigt, zwischenzeitlich durch Preiserhöhungen für uns eingetretene Steigerungen der Kosten in entsprechendem Umfang an den Kunden weiterzugeben. Dasselbe
gilt, wenn eine Leistungsfrist von unter vier Monaten vereinbart war, aber die Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, durch uns erst später als vier Monate
nach der Bestätigung der Bestellung erbracht werden kann.

 

§ 6 Zahlungsbedingungen

1.       Falls vertraglich nichts anderes vereinbart ist, wird unsere Forderung bei Lieferungen an einen Kunden mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland 14 Tage nach
Zugang der Lieferung oder nach vollständiger Erbringung unserer Leistung, ohne jeden Abzug fällig.

2.       Bei Lieferungen an Kunden mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist der Kunde zur Vorauskasse verpflichtet, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der
zu bezahlende Betrag ist mit Vertragsschluss fällig.

3.      Erbringen wir unsere Lieferungen bzw. Leistungen in abgrenzbaren Teilabschnitten, so sind wir berechtigt, für jeden Teilabschnitt einen entsprechenden Teil der
Vergütung fällig zu stellen.

4.       Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, so hat er uns die entstehenden Verzugsschäden zu ersetzten, insbesondere die gesetzlichen Verzugszinsen zu bezahlen.
Kommt der Kunde mit der Zahlung eines fälligen Betrages oder Teilbetrages länger als 14 Tage in Verzug, verstößt der Kunde gegen die sich aus einem
Eigentumsvorbehalt ergebenden Verpflichtungen oder wird die uns zustehende Gegenleistung auf Grund schlechter Vermögensverhältnisse des Kunden gefährdet, so
wird der gesamte Rest sämtlicher offenstehender Forderungen sofort zur Zahlung fällig.

5.       Zahlung durch Wechsel oder Akzepte sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet und gelten auch dann nur zahlungshalber.

6.      Gegen unsere Vergütungsansprüche kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden. Dasselbe gilt für die
Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts. Der Kunde ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes im Übrigen nur befugt, sofern es auf demselben Vertragsverhältnis
beruht.

7.       Die Abtretung von Forderungen gegen uns durch den Kunden bedarf unserer vorherigen Genehmigung, die wir nur aus wichtigem Grund verweigern werden.

 

§ 7 Bei individuellen Mustern: Mitwirkungspflichten des Kunden, Unterlagen, Freigabe, Qualität, Farbabweichungen, Änderungswünsche

1.      Beauftragt der Kunde die Personalisierung/Veredelung durch die Anbringung eines individuellen Musters, so gelten ergänzend die folgenden Regelungen:

2.       Auch bei Anbringung eines individuellen Musters des Kunden ist die Anbringung unseres eigenen Logos zulässig.

3.       Für die Lieferung einwandfreier Unterlagen (nämlich einer Vektordatei im Dateiformat AI, EPS) ist der Kunde verantwortlich. Wir sind nicht dazu verpflichtet, vom
Kunden zur Verfügung gestellte Unterlagen inhaltlich zu prüfen, insbesondere nicht die Rechtschreibung.

4.       Überlassen wir dem Kunden mit dem Vertragsangebot ein Muster zur Freigabe oder überlassen wir ein Muster nach Vertragsschluss, gilt das Folgende:

4.1.       Nimmt der Kunde ein Vertragsangebot, mit dem wir ein Muster überlassen haben, an, ist das Muster genehmigt.

4.2.       Überlassen wir das Muster erst nach Vertragsschluss und erklärt der Kunde nach Empfang des Musters die Freigabe oder geht bei uns nicht binnen einer
gesetzten, angemessenen Frist ein Widerspruch ein, so gilt das Muster als genehmigt; auf diese Folgen weisen wir den Kunden zusammen mit der Überlassung nochmals
hin.

4.3.       Die Genehmigung bedeutet, dass das Muster hinsichtlich der Grafik und etwaigem Text sowie dessen Platzierung, Verortung und Winkel verbindlich ist.

4.4.       Hinsichtlich der Farbe ist das Muster nur bedingt verbindlich. Geringfügige Farbabweichungen sind möglich und in der Besonderheit des
Personalisierungs-/Veredelungs- und Anbringungsverfahrens begründet. Wünscht der Kunde eine exakte, verbindliche Festlegung der Farbe, muss der Kunde ein Proof
überlassen und eine gesonderte Freigabe der Farbe durch den Kunden mittels eines zu erstellenden Warenmusters erfolgen. Der Kunde hat uns auf diesen Wunsch
ausdrücklich hinzuweisen. Die Kosten für das Warenmuster trägt der Kunde.

5.       Für die termingerechte Lieferung der Unterlagen ist der Kunde verantwortlich.

6.       Der Kunde hat uns und unsere Mitarbeiter in zumutbarem, üblichem Umfang zu unterstützen. Materialien, Informationen und Daten, die wir zur Erbringung unserer
Leistungen benötigen, hat uns der Kunde zur Verfügung zu stellen. Daten und Datenträger müssen technisch einwandfrei sein.

 

§ 8 Bei individuellen Mustern: Verantwortlichkeit, Rücktritt, Freistellung

1.       Beauftragt der Kunde die Personalisierung/Veredelung durch die Anbringung eines individuellen Musters, so gelten ergänzend die folgenden Regelungen:

2.       Der Kunde garantiert, dass durch die Anbringung des Musters und die Übergabe der Ware keine rechtlichen Vorschriften verletzt werden, insbesondere keine
Rechte Dritter verletzt werden.

3.       Die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der zur Verfügung gestellten Unterlagen trägt Kunde. Der Kunde darf nur Aufträge mit
individuellen Mustern erteilen, die nach Inhalt, Form und Gesamtgestaltung (a) nicht strafbar sind (insbesondere Volksverhetzung, Beleidigung, Verleumdung,
Bedrohung), (b) nicht als pornographisch, vulgär oder obszön, belästigend oder in sonstiger Weise anstößig anzusehen sind, (c) nicht verfassungsfeindlich, extremistisch,
rassistisch oder fremdenfeindlich ist, (d) keine Inhalte enthalten, die von verbotenen Gruppierungen stammen, (e) nicht in Rechte Dritter (insbesondere
Persönlichkeitsrechte, Urheberrechte, Markenrechte, Patentrechte) eingreift und (f) nicht gegen sonstige gesetzliche oder behördliche Bestimmungen verstoßen.

4.       Uns trifft keine Verpflichtung, Anzeigen auf Inhalte, Formen und Gestaltungen gemäß vorstehender Nr. 3 zu prüfen. Verstößt ein angenommener Anzeigenauftrag
gegen Nr. 3, so steht uns ein Rücktrittsrecht zu. Den Rücktritt müssen wir dem Kunden unverzüglich in Text- oder Schriftform mitteilen.

5.       Macht ein Dritter Aufwandserstattungs- und/oder Schadensersatzansprüche wegen eines in Nr. 3 aufgeführten Inhalts gegen uns geltend, stellt uns der Kunde
insoweit von den Ansprüchen des Dritten frei. Der Kunde ist verpflichtet, uns jeglichen Schaden zu ersetzen, der uns durch die Geltendmachung solcher Ansprüche
Dritter entsteht, einschließlich der Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung. Die vorstehende Regelung in dieser Nr. 5 gilt nur, wenn die Ansprüche des Dritten
noch nicht verjährt sind und den Kunden ein Verschulden trifft.

 

§ 9 Mängelhaftung und allgemeine Haftung

1.      Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln unserer Lieferungen und Leistungen beträgt ein Jahr ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Nach Ablauf dieses
Jahres dürfen wir insbesondere auch die Nacherfüllung verweigern, ohne dass dem Kunden hieraus Ansprüche gegen uns auf Minderung, Rücktritt oder Schadenersatz
entstehen. Diese Verjährungsfristverkürzung gilt nicht für andere Schadensersatzansprüche als solche wegen verweigerter Nacherfüllung und generell nicht für Ansprüche
bei arglistigem Verschweigen des Mangels.

2.       Ansprüche des Kunden auf Nacherfüllung wegen Mängeln der von uns zu erbringenden Leistung oder Lieferung bestehen nach den folgenden Bestimmungen:

2.1.       Ist eine gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung
einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Das Recht, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt
unberührt.

2.2.       Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde die fällige Vergütung bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt,
einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil der Vergütung zurückzubehalten.

2.3.       Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu
übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde uns die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.

2.4.       Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir, wenn
tatsächlich ein Mangel vorliegt.

2.4.1.      Hat der Kunde die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, sind
wir im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Kunden die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen
der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen. § 442 Abs. 1 BGB ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Kenntnis des Kunden an die
Stelle des Vertragsschlusses der Einbau oder das Anbringen der mangelhaften Sache durch den Kunden tritt.

2.4.2.       Die Aufwendungen zur Nachbesserung oder Nacherfüllung, die dadurch entstehen, dass die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als den
Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, trägt der Kunde.

2.4.3.      Stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen.

3.       Wurde eine Sache geliefert und ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches gilt zusätzlich Folgendes:
Die Mängelansprüche des Kunden, insbesondere die Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt vom Vertrag, Minderung und Schadensersatz, setzen voraus, dass der Kunde
seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist dem
Anbieter hiervon unverzüglich in Text- oder Schriftform Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von acht Tagen nach Entdeckung des
Mangels erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Kunde
offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von acht Tagen ab Lieferung in Text- oder Schriftform anzuzeigen, wobei auch hier zur
Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für
den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben.
Kaufmann ist jeder Unternehmer, der im Handelsregister eingetragen ist oder der ein Handelsgewerbe betreibt und einen in kaufmännischer Weise eingerichteten
Geschäftsbetrieb benötigt.

4.       Der Kunde kann Schadensersatz nur verlangen:

5.       für Schäden, die auf
– einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder
– auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen
von Pflichten beruhen, die nicht vertragswesentliche Pflichten (Kardinalpflichten) und nicht Haupt- oder Nebenpflichten im Zusammenhang mit Mängeln unserer
Lieferungen oder Leistungen sind.

5.1.       für Schäden, die auf der vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) unsererseits, eines unserer gesetzlichen
Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
Vertragswesentliche Pflichten (Kardinalpflichten) im Sinne dieses Paragrafen sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst
ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut.

5.2.       Weiter haften wir für Schäden aufgrund der fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten im Zusammenhang mit Mängeln unserer Lieferung oder
Leistung (Nacherfüllungs- oder Nebenpflichten) und

5.3.       für Schäden, die in den Schutzbereich einer von uns ausdrücklich erteilten Garantie (Zusicherung) oder einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie fallen.

6.       Im Falle der einfach-fahrlässigen Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht ist die Haftung der Höhe nach auf den typischerweise zu erwartenden, bei
Vertragsschluss bei Anwendung ordnungsgemäßer Sorgfalt für uns vorhersehbaren Schaden beschränkt.

7.       Schadenersatzansprüche des Kunden im Falle der einfach-fahrlässigen Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht verjähren in einem Jahr ab gesetzlichem
Verjährungsbeginn. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit.

8.       Schadenersatzansprüche gegen uns aus gesetzlich zwingender Haftung, beispielsweise nach dem Produkthaftungsgesetz, sowie aus der Verletzung des Lebens,
des Körpers, oder der Gesundheit bleiben von den vorstehenden Regelungen dieses Paragrafen unberührt und bestehen in gesetzlichem Umfang binnen der
gesetzlichen Fristen.

9.       Sollten zur Anbahnung oder Abwicklung des Schuldverhältnisses zwischen den Parteien Dritte beauftragt oder einbezogen werden, so gelten die oben
bezeichneten Gewährleistungs- und Haftungsbeschränkungen auch gegenüber den Dritten.

10.       Rechte des Kunden nach den §§ 445a, 445b und 478 BGB für den Fall, dass der Kunde oder dessen weitere Abnehmer in einer Lieferkette in Anspruch genommen
werden, bleiben nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen im Übrigen unberührt:

10.1.      Der Kunde trägt die Beweislast dafür, dass die Aufwendungen für die Nacherfüllung erforderlich waren und er nicht gegenüber seinem Käufer nach § 439 Abs. 4
BGB die Nacherfüllung hätte verweigern oder auf billigere Weise nacherfüllen können.

10.2.      Der Anspruch aus § 445a Abs. 1 BGB verjährt gem. § 445b Abs. 1 BGB in zwei Jahren ab Ablieferung durch uns an den Kunden. Diese Frist gilt auch dann, wenn
nach § 438 BGB eine längere Frist gelten würde.

10.3.      Die Verjährung der in den §§ 437 und 445a Abs. 1 BGB bestimmten Ansprüche des Kunden gegen uns wegen des Mangels einer verkauften neu hergestellten
Sache tritt frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Kunde die Ansprüche seines Käufers erfüllt hat, sofern im Verhältnis des Kunden zu dessen Käufer
die Ansprüche noch nicht verjährt waren. Diese Ablaufhemmung endet spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem wir die Sache dem Kunden abgeliefert haben.

 

§ 10 Musterbestellungen

1.       Bestellt der Kunde bei uns ein Produkt, um zu testen, ob dieses den Anforderungen des Kunden entspricht (Bestellung eines Musterproduktes), handelt es sich
nicht um einen Kauf auf Probe. Der Kunde hat vielmehr die vereinbarte Vergütung für das Produkt zu entrichten.

2.       Bestellt der Kunde nach der Beauftragung eines Musterproduktes dieses Produkt bei uns, gelten für diese weiteren Produkte die Beschaffenheit und die
Eigenschaften des übersandten Musterproduktes als vereinbart.

 

§ 11 Werbeverbot

1.       Der Kunde darf – auch bei Bestellungen mit individuellen Mustern – nicht damit werben, die Waren entwickelt, erfunden oder auf sonstige Weise maßgeblich
entwickelt zu haben.

2.       Der Kunde darf beim Verkauf oder sonstigen Vertrieb der Waren nicht sittenwidrig werben.

 

§ 12 Gefahrübergang
Die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung der Ware geht, soweit ein Versand vereinbart ist, mit der Übergabe der Ware zum Versand auf den Kunden über
und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Verzögert sich die Absendung aus Gründen, die in der Person des Kunden liegen, so geht die Gefahr bereits mit der
Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

 

§ 13 Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem abgeschlossenen Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung
(gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an beauftragten Waren vor.

 

§ 14 Aufbewahrung, Archivierungsvertrag

1.       Wir dürfen (müssen jedoch nicht) Unterlagen für die Auftragserfüllung, insbesondere Musterdateien, bis zu drei Monate nach Auftragserfüllung speichern. Vom
Kunden nicht zurückgeforderte Unterlagen dürfen wir vernichtet. Daten dürfen wir unverzüglich nach Auftragserfüllung löschen. Falls der Kunde eine Archivierung oder
längere Aufbewahrung wünscht, kann eine entsprechende Vereinbarung abgeschlossen werden.

2.       Der Abschluss einer Archivierungsvereinbarung über die Aufbewahrung von Daten durch uns über den Zeitpunkt der Auftragserfüllung hinaus, ist möglich. Der
Gegenstand unserer Archivierung ist keine Sicherung der Daten für etwaige Verlustfälle beim Kunden, sondern die schnellere und vereinfachte Bearbeitung zukünftiger
Aufträge. Dem Kunden obliegt es, die zu archivierenden Daten selbst zu sichern.

 

§ 15 Kündigungsfrist für Dauerverträge

Sofern nichts anderes gilt oder vereinbart ist, sind Dauerverträge mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Monats kündbar. Dauerverträge sind insbesondere

Archivierungsvereinbarungen.

 

§ 16 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, salvatorische Klausel

1.       Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist unser
Sitz, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder der Kunde in der
Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat oder seinen Gerichtsstand ins Ausland verlegt. Als Ausnahme hierzu sind wir auch berechtigt,
den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen. Kaufmann ist jeder Unternehmer, der im Handelsregister eingetragen ist oder der ein
Handelsgewerbe betreibt und einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb benötigt. Der Kunde hat seinen allgemeinen Gerichtsstand im Ausland,
wenn er im Ausland seinen Geschäftssitz hat.

2.       Sollte eine Bestimmung in diesen AGB oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit
aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

3.       Für die vertraglichen und sonstigen Rechtsbeziehungen zu unseren Kunden gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 

Diese AGB‘s sind auf dem Stand vom 15.02.2019